Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einerseits und die Republik Korea andererseits.