Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (besonders idyllische und landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft);

2. des Erholungswertes auf Grund des spezifischen landschaftlichen Charakters des durch Forststraßen erschlossenen Gebietes samt intensiv genutztem Erholungssee.