Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden

Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne

(1) Die elektronische Kundmachung über die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach durch den Amtsverwalter hat auf Grundlage der ihm von der Landesregierung nach zur Verfügung gestellten Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen, beginnend mit deren bestätigender elektronischen Kundmachung (), zu erfolgen. Die Aufstellung hat ein Deckblatt zu enthalten, das dem Muster der Anlage 4r zu entsprechen hat.

(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.