Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist.