Wählerliste
. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse () die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
a) am Stichtag noch nicht drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder noch nicht drei Wochen Lehrlinge des Bundes sind;
b) gemäß des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
