. (1) Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des obliegt dem Fachwahlausschuß.
(2) Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des obliegt dem Fachwahlausschuß.
(2) Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.