Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des obliegt dem Fachwahlausschuß.

(2) Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.