. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich der EU-Gebarung ( der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) erhöht sich in jenem Ausmaß, in dem diese Mehrauszahlungen im selben oder in einem künftigen Finanzjahr von der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung refundiert werden.
Beachte: Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. ).
