Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen ( zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich oder auf elektronischem Weg an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.