Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof

. (1) Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(2) Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

(3) Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.