Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Wird eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter

1. bei einer österreichischen Dienststelle oder

2. gemäß

im Ausland verwendet, so ruht ihre oder seine Funktion für die Dauer ihrer oder seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter, die oder der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.