Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

a) in Angelegenheiten im Sinne des , die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;

b) in den Fällen des mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;

c) den Fachwahlausschuss zu bestellen ();

d) in den Fällen der und 28 mitzuwirken.

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist anzuwenden.