. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
a) in Angelegenheiten im Sinne des , die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
b) in den Fällen des mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;
c) den Fachwahlausschuss zu bestellen ();
d) in den Fällen der und 28 mitzuwirken.
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist anzuwenden.
