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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 18.08.2009.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sofern aber Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.