. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sofern aber Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
