Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.