Durchführung der Wahlen
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.
(2) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Durchführung der Wahlen
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.
(2) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.