Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zu

. (1) Die betroffene Partei ( und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bescheid nach des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.

(3) Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.