Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zu § 46

. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.