. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung ( des Gesetzes) einzutragen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung ( des Gesetzes) einzutragen.