Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der , 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich der und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich des der Bundeskanzler,

4. hinsichtlich des der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.