Mitteilungsverpflichtungen der ordentlichen Gerichte
. Ordentliche Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in bis 6 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß bis 9 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.
