Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitteilungsverpflichtungen der ordentlichen Gerichte

. Ordentliche Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in bis 6 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß bis 9 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.