4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
. Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
. Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.