. Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die
1. einer Verordnung auf Grund des ,
2. Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des ,
3. den Bestimmungen des und 5 oder
4. den Bestimmungen des
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
