Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die

1. einer Verordnung auf Grund des ,

2. Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des ,

3. den Bestimmungen des und 5 oder

4. den Bestimmungen des

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.