Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

(1) Die Klausurprüfung findet zu den von der Schulbehörde festgelegten Terminen statt.

(2) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist die Prüfungskandidatin/Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit nachzuholen.