Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

(1) Die Prüfungstermine der mündlichen Prüfung finden zu den von der Schulbehörde festgelegten Zeiträumen statt.

(2) Die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Prüfung sind von der Schulleiterin/vom Schulleiter festzulegen.