3. Abschnitt
Mündliche Prüfung
Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungstermine der mündlichen Prüfung finden zu den von der Schulbehörde festgelegten Zeiträumen statt.
(2) Die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Prüfung sind von der Schulleiterin/vom Schulleiter festzulegen.
