Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

Im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, auf Grund der zur Verfügung gestellten Akten:

a) im Bereich des höheren Verwaltungsdienstes dienst- und besoldungsrechtliche Probleme schwieriger Natur zu klären;

b) im Bereich des rechtskundigen Verwaltungsdienstes Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären.

Zu diesem Zweck sind im Falle der lit. a zusätzlich Falllösungen aus dem Bereich des im genannten Gegenstands auszuarbeiten. Im Falle der lit. b ist zusätzlich eine Erledigung aus dem Bereich des im genannten Gegenstands zu verfassen..

(2) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung darf nicht länger als drei Stunden dauern.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.