. Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfling von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu verkünden.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfling von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu verkünden.