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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf Grund der Bestimmungen der , 14 und 15 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, ausgenommen:

a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion hinsichtlich der von ihr in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen;

b) Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbeschränkungen, soweit dies für die wirksame Ausübung ihrer Funktionen erforderlich ist;

c) Unverletzlichkeit für sämtliche sich auf ihre für die Assoziation ausgeübte Tätigkeit beziehenden Schriftstücke und Dokumente;

d) im Falle von Angestellten der Assoziation, auf die sich die und 14 beziehen, Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten.