Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Soziale Sicherheit

Die Organisation und die von ihr beschäftigten Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Sozialversicherungseinrichtungen unter der Voraussetzung befreit, dass diese Personen einen entsprechenden Sozialversicherungsschutz durch die Organisation genießen.