1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
. Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
. Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen.