Vollzugsklausel
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
1. hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
2. hinsichtlich der und 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
