Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verordnungsermächtigung

. Werden von der Kommission

1. Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 erlassen,

2. Ausnahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 für Unterrichtszwecke oder Tierpräparationen erlaubt,

3. Maßnahmen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, erlassen,

4. Ausnahmen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 festgelegt,

5. technische Leitlinien oder Bescheinigungen festgelegt,

so sind, wenn dazu innerstaatliche Durchführungsvorschriften notwendig sind, diese in einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln.