TEIL VII
Zusatzabkommen
Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Allgemeinen Abkommens hinsichtlich dieses oder dieser ergänzen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL VII
Zusatzabkommen
Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Allgemeinen Abkommens hinsichtlich dieses oder dieser ergänzen.