Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL VI

Beamte des Rates

Außer den im nachstehenden vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und dem Stellvertretenden Generalsekretär für ihre eigene Person, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.