Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

TEIL V

Vertreter in der Beratenden Versammlung

Die Reisen der Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum und vom Konferenzort der Versammlung dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.

Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:

a) von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;

b) von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.