Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, dieses Protokoll bis zu seinem gemäß den Absätzen 1 und 2 des Artikels 3 erfolgenden Inkrafttreten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden, soweit dies mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.