Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist durch Konsultationen zwischen den beiden Parteien mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens beizulegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist durch Konsultationen zwischen den beiden Parteien mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens beizulegen.