Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL VI

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Protokoll liegt bis zum 20. November 1978 für die INTELSAT-Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.

(3) Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten INTELSAT-Vertragsparteien zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.