KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
Vorsichtsmaßnahmen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
Vorsichtsmaßnahmen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.