Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026.

(Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)

(7) Anträge gemäß und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2026 anzuwenden.