Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zehnter Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.