Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Anmeldung muß enthalten:

1. die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes;

2. die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke der Triebkraft;

3. die Zeit und den Ort der Erbauung;

4. den Heimatort;

5. den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigentümers oder der Miteigentümer und im letzteren Falle die Größe des Anteiles eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;

6. den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen.

Die Angaben sind glaubhaft zu machen.