Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Achter Abschnitt.

Verjährung.

. Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:

1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;

2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;

3. die Lotsengelder;

4. die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;

5. die Beiträge zur großen Haverei;

6. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;

7. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (, , Nr. 3, , 92).