Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Dieses Bundesgesetz gilt für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen, soweit dafür die Zustimmung des Nationalrates gemäß erforderlich ist.