Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Verwendung der PRIKRAF-Mittel

Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten

. (1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß .

(2) Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der PRIKRAF Pflegekostenzuschüsse gemäß an die Anspruchsberechtigten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.

Beachte: Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. ).