Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Fondskommission

. (1) Die Fondskommission hat folgende Aufgaben:

1. die Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;

2. die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;

3. die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;

4. die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;

5. die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;

6. die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleisterinnen/Dienstleister;

7. die Erlassung einer Geschäftsordnung;

8. die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);

9. die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten;

10. die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;

11. die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.

(2) Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des und des zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß , 2 und sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.

(3) Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen.

Beachte: Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. ).