Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Vertriebsförderung

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.

(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.