Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:

1. Endverbraucher, die Gas zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einsetzen;

2. Endverbraucher, die Gas für nichtenergetische Zwecke (zB chemische Industrie) einsetzen;

3. Endverbraucher von Gas mit einem Verbrauch von über 4 000 000 GJ pro Kalenderjahr.