Schlußbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlußbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.