Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Willensbildung

. Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.