Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.

(2) Bei einer Überschreitung der in und 2 vereinbarten Fristen, können die in der Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Art. 10 der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird. In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Partei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehest möglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörden zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus dieser Verwaltungsvereinbarung.