Schutzzweck
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Sumpf-Siegwurz oder Sumpf-Gladiole (Gladiolus palustris).
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Schutzzweck
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Sumpf-Siegwurz oder Sumpf-Gladiole (Gladiolus palustris).